Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 4 Gebot der Beschleunigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/4#abs-1 (1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/4#abs-2 (2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 LDG NRW →
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- BVerwG, 09.08.2010 – 2 B 36.10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.