Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz

LDG NRW

§ 4 Gebot der Beschleunigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/4#abs-1 (1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/4#abs-2 (2) Ermittlungen sind in der Regel von Beamtinnen und Beamten durchzuführen. Für die Durchführung von Ermittlungen sind sie im Hauptamt soweit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können.

Teil 2

Disziplinarmaßnahmen

§ 3 § 5